
Externer Abfallbeauftragter
In vielen Unternehmen fallen von Verpackungen über Reststoffe aus der Produktion bis hin zu chemischen Rückständen unterschiedlichste Abfälle an. Handelt es sich dabei – auch nur partiell – um Gefahrstoffe oder wird insgesamt eine bestimmte Abfallmenge überschritten, muss das Unternehmen zwingend die Position eines Abfallbeauftragten einrichten. Dabei handelt es sich um eine nachweislich fachkundige Person, die innerhalb des Unternehmens unter anderem für die Überwachung der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung bzw. Entsorgung zuständig ist. Die Gesetzeslage erlaubt es jedoch, den Posten mit einem externen Experten zu besetzen. Hier komme ich ins Spiel. Schließlich kennen ich mich rund ums Thema Abfälle und Entsorgung bestens aus. Somit holen sie sich einen Spezialisten als Abfallbeauftragten an die Seite. Alles ganz unbürokratisch und unkompliziert.
Vorteile durch einen externen Abfallbeauftragten:
Personelle Entlastung
Sie müssen keinen Beschäftigten für die Tätigkeit als Abfallbeauftragten abstellen. Das heißt, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich aufs Kerngeschäft konzentrieren.
Garantierte Rechtssicherheit
Sie kommen allen Anforderungen des geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nach und sind hier auch bei neuen Gesetzesvorgaben stets auf der sicheren Seite.
Nachhaltiger Wissenstransfer
Sie holen sich weitreichende Entsorgungskompetenz ins Unternehmen, die Ihnen hilft, Verbesserungspotenziale optimal zu erkennen und auszuschöpfen.
Mehr Effizienz und Umweltschutz
Letztlich wird Ihr Unternehmen nachweislich klima- und ressourcenschonender. Verbesserte Stoffströme machen sich zudem oft in Form geringerer Entsorgungskosten bezahlt.
Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehören u.a. folgende Pflichten:
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Überwachung der Abfallströme von ihrer Entstehung bis zur Verwertung/ Beseitigung ($60 KrWG Abs. 1 Nr.1 )
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Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der dazu gehörenden Rechtsverordnungen (§ 60 KrWG Abs. Nr.2 )
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Überwachung der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 60 KrWG Abs. Nr.2 )
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Aufklärung der Betreibsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von den Abfällen ausgehen können, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beieinträchtigungen (§ 60 KrWG Abs. Nr.3 )
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Hinwirken auf die Einführung umweltfreundlicher und Abfallarmer Produktionsverfahren und Produkte sowie Mitwirkung daran (§ 60 KrWG Abs. Nr.4,5 )
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Erstellung des Jahresberichts über getroffene und beabsichtige Maßnahmen (§ 60 KrWG Abs. Nr.2 )
HONORAR BASIS
An- und Abfahrt je nach Entfernung
110,00€ pro Stunde
STANDART PAKET
Bestellung als Abfallbeauftragter
2 Standortbegehungen / Jahr
Erstellung der Begehungsprotokolle
Erstellung der Jahresilanz
Beratung bei spezifischen Fragen via Mail oder Telefon binnen 48h
199,00€ / Monat
PREMIUM PAKET
Siehe Standart Paket
1 Mitarbeiterunterweisung nach geltendem Abfallrecht
5h individuelle Fachberatung z.B. für
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Bestimmung der AVV Nummern
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Beratung bei Ausschreibungen für Entsorgung & Co.
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Erstellung von Sonderreporten
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Verhandlungen von Sonderkonditionen mit den Entsorgern
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Vermittlung geeigneter Labore & Analytiker